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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Begriff des Grundvermögens

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 5

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz verwendet die Begriffe Grundbesitz, Grundvermögen, Grundstück, Geschäftsgrundstück und Betriebsgrundstück jeweils mit einem spezifisch bewertungsrechtlichen Begriffsinhalt (Einzelheiten hierzu vgl. § 70 Anm. 2 bis 5.2). "Grundvermögen" stellt eine der in § 18 BewG aufgezählten drei Vermögensarten des Bewertungsrechts dar. Bei seiner Begriffsbestimmung ist von dem umfassenden Begriff "Grundbesitz" als Oberbegriff auszugehen. Dieser umfasst nach § 19 Abs. 1 BewG das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, § 33 BewG), das Grundvermögen (die Grundstücke, §§ 68, 70 BewG) und die Betriebsgrundstücke, § 99 BewG. Da nach § 68 Abs. 1 BewG zum Grundvermögen nicht das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die Betriebsgrundstücke gehören, stellt das Grundvermögen den Teil des Grundbesitzes dar, der nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen und auch kein Betriebsgrundstück ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Grundbesitz bebaut oder unbebaut ist. Betriebsgrundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würden, sind jedoch wie Grundvermögen zu bewerten (§ 99 BewG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek

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