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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Abfindungserwerbe

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 80

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist steuerbar, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen – noch nicht geltend gemachten – Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Das ist nicht der Anspruch auf die Abfindung, sondern seine Erfüllung. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer aber bereits mit dem Zeitpunkt des Verzichts und folglich – unter Umständen - bevor der Steuertatbestand erfüllt ist.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die gleiche Konstellation findet sich, wenn es um eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs gewährt wird. Denn der Steuertatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG knüpft an eine Abfindung an, die für die Ausschlagung gewährt wird. Auch das ist nicht der Anspruch auf die Abfindung, sondern das Erfüllungsgeschäft. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG entsteht die Steuer aber vorzeitig mit der Vereinbarung über die Abfindung.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Ein Gleiches gilt auch für das, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Insoweit liegt nämlich ein Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG vor. Die Steuer soll nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings gleichfalls vor zeitig, nämlich mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG).

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Bei allen Abfindungserwerben stellt sich also das Problem, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f bzw. g ErbStG die Steuer entstehen las...

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