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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 253 Abs. 1 BewG definiert die erste Stufe der Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren und regelt die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks. Hierzu sind vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) abzuziehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 253 Abs. 2 BewG regelt die Ermittlung des Barwerts der Reinerträge durch Anwendung des Vervielfältigers (Barwertfaktors) nach Anlage 37 zum BewG auf den jährlichen Reinertrag des Grundstücks. Maßgeblich für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz (§ 256 BewG) und die Restnutzungsdauer des Gebäudes.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift legt eine wertabhängige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer fest, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 festzustellen und ab der Hauptveranlagung 1.1.2025 anzuwenden ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 253 BewG gilt bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 253 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 und § 253 Abs. 2 Satz 6 sind durch das Fondsstandortgesetz[5] ab 1.7.2021 geändert worden.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG[7] hatte zunächst folgenden Wortlaut:

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag.

§ 253 Abs. 2 Satz 6 BewG[8] hatte zunächst folgenden Wo...

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