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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Grundaussagen der Vorschrift

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I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 178 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift zur Bestimmung unbebauter Grundstücke folgt im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen bei der Einheitsbewertung (§ 72 BewG) und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG). Vgl. dazu auch Rz. 13.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause
[2] 1 ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Krause
[Autor/Stand] Autor: Krause

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[3], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchst richterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftst...

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