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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Einführung

Dr. Manzur Esskandari
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I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Regelung befand sich früher in § 145 AO. Von dort ist sie ohne wesentliche Änderung in § 18 RBewG 1931 übernommen worden. Bei der Neufassung des Bewertungsgesetzes 1934 hat die Vorschrift ihren Platz in § 16 erhal ten. Gleichzeitig wurden die Vervielfacher wegen höherer Lebenserwartung erhöht. Durch das VermBewG wurden die Altersstufen ("bis zu 15 Jahren", "von mehr als 15 bis zu 20 Jahren" usw.) mit den maßgebenden Vervielfachern neu abgegrenzt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In das BewG 1965 ist die Vorschrift als § 14 übernommen worden, ohne dass eine sachliche Änderung erfolgt wäre. Die erstmals mit Wirkung vom 1.1.1974 geltende Neufassung des § 14 BewG beruht auf Art. 2 Nr. 4 des Vermögensteuerreformgesetzes v. 17.4.1974[3]. Maßgebend für die Änderung war die Überlegung, dass die bisher geltenden Vervielfacher insbesondere auf einer überhöhten Sterbetafel beruhten, nicht den unterschiedlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen entsprächen und auch im Übrigen zu ungenau gewesen seien.[4] Die Werte der neuen Vervielfachertabelle wurden als Mittelwert aus vorschüssigen und nachschüssigen jährlich zahlbaren Renten gebildet. Diese Methode wurde mit Rücksicht auf die vorherrschende monatliche Zahlungsweise gewählt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch Art. 3 Nr. 4 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[6] wurde Satz 2 in § 14 Abs. 4 BewG neu gefasst. Diese Neufassung führte zu keiner sachlichen Änderung, denn im Bereich des § 14 BewG war schon vor der Neufassung durch das Zinsabschlaggesetz vom Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise auszugehen. Die Neufassung hat diese Vorschrift lediglich stilistisch an die Änderungen des § 13 BewG angepasst.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Eine sachliche Änderung brachte indessen ...

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