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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / a) Allgemeine Ausführungen

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 139

[Autor/Stand] Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Nach R 15.5 Abs. 10 EStR in der Fassung bis zum 31.12.2011 war eine gewerbliche Tätigkeit nicht typisierend zu unterstellen, wenn

  • die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
  • es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelte und
  • die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR[2] im Wirtschaftsjahr betragen.
 

Rz. 140

[Autor/Stand] Diese Regelung galt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze insgesamt nicht mehr als 10 300 EUR[4] im Wirtschaftsjahr betragen haben. Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten dabei auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf R 15.5 Abs. 10 Satz 5 EStR a.F. verwiesen.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Nach R 15.5 Abs. 10 in der Fassung der EStR 2012 hat sich die Rechtslage auch hier verändert. Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern verrichtet, ist dies eine gewerbliche Tätigkeit. Unter den dargestellten betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) kann die Tätigkeit jedoch noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] ...

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