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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 9. Sonderfälle

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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a) Spezialnutzungen

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Über § 146 Abs. 1 BewG ist auch § 147 BewG für anwendbar erklärt worden. Diese Vorschrift regelt jedoch in erster Linie die Bewertung von Immobilien, deren aufstehenden Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift für die Land- und Forstwirtschaft kommt praktisch nicht in Frage.

 

Rz. 92– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[Autor/Stand] Autor: Bruschke

b) Wohnungseigentum

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Sofern eine Hofstelle nach dem Wohnungseigentumsgesetz[2] in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird, hat dies für die Zuordnung der Wohnung des Betriebsinhabers zum Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keine Auswirkungen. Die Wohnung ist weiterhin dort zu erfassen und nach § 146 BewG zu bewerten.

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Das Gleiche gilt für solche Wohnungen, die als Betriebswohnungen genutzt werden. Auch hier ist der Wert nach § 146 BewG zu ermitteln.

 

Rz. 98– 100

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[2] 1 WEG v. 15.3.1951, BGBl. I 1951, 175 unter Berücksichtigung späterer Änderungen, zuletzt v. 11.3.2013, BGBl. I 2013, 434.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[Autor/Stand] Autor: Bruschke

c) Erbbaurecht

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, auf dem Gebäude errichtet worden sind, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, ist stets einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn diese Gebäude unabhängig von den Eigentumsverhältnissen entweder den Betriebswohnungen, dem Betriebsteil oder dem Wohnteil zuzuordnen si...

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