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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 5. Verwendung von Wirtschaftsgütern

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 130

[Autor/Stand] Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor.[2] An dieser Rechtslage hat sich auch unter Berücksichtigung der EStR 2012 nichts verändert.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Verwendet ein Land- und Forstwirt nicht für diesen Zweck angeschaffte Wirtschaftsgüter auch außerhalb seines Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, dann stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde nach R 15.5 Abs. 9 EStR[4] typisierend unterstellt, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Umsätze daraus mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51 500 EUR[5] im Wirtschaftsjahr betrug.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Dies galt auch bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze daraus insgesamt mehr als 10 300 EUR[7] im Wirtschaftsjahr betragen haben.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Wurden diese Grenzen nicht überschritten, war die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke weniger als 10 % betrug. Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten dabei auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Nach R 15.5 Abs. 9 EStR in der Fassung der EStR 2012 hat sich diese Rechtslage verändert. Verwendet ein Land- un...

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