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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Hofstelle ohne Eigenland

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 39

[Autor/Stand] Eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. In diesem Fall bilden die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden dieses Betriebs und sind durch einen Zuschlag nach § 41 BewG zu erfassen.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei dem Einheitswert einer Hofstelle ohne zusätzlichen Grund und Boden, in der z.B. eine Schweinemast betrieben wird, gab es in der Vergangenheit erhebliche Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung, da das Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Urteilen[3] einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung in diesen Fällen für nicht zulässig erachtet hat. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidungen einerseits damit, dass für diese Hofstelle keine einen Zuschlag zu lassende vergleichende Bewertung stattfindet und außerdem mit entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der BFH ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Mit Urteil v. 14.5.2004[5] hat er ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche besteht, von der aus angepachtete Flächen[6] bewirtschaftet werden, die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche zulässig ist. Der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist dann mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können jedoch Zuschläge nach § 41 BewG gemacht werden. Diese Auffassung ist inzwischen nochmals in Verbindung mit einem Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (§ 51a BewG) bestätigt worden[7] und gilt auch dann, wenn eine Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtliche Eigentümerin der Hof- und Gebäudeflächen anzusehen ist, ihr j...

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