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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Ersatzanspruch

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 22

[Autor/Stand] Grundsätzlich gehören die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs als wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) zum Grundstück. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen bilden zivilrechtlich also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich keine unterschiedlichen Eigen tümer haben können. Ausnahmen bilden das Wohnungseigentum und das Erbbaurecht.

Die Finanzverwaltung hat mit den ErbStR 2003[2] die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden abweichend von R B 185 Abs. 2 ErbStR 1999 (vgl. Anm. 18) beschrieben. Danach ist das Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen, wenn

  • das Gebäude ein Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist; § 95 BGB, "Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck" (vgl. Anm. 16–17), oder
  • dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht. Dabei kann sich ein solcher Anspruch aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben.[3]

Diese Aussagen hat die Finanzverwaltung in Abschn. 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der gleich lautenden Ländererlasse v. 2.4.2007[4] übernommen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Es ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergibt. Denn in beiden Fällen ist vorauszusetzen, dass nicht nur ein Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, sondern dass dem Errichter des Gebäudes ein Ausgleichsanspruch zusteht, der auf einen vollen Wertersatz gerichtet ist. Der Herausgabeanspruch des zivilre...

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