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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Berücksichtigung von Abbruchkosten

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 10

[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass die Regelung des § 77 Satz 2 BewG derzeit nicht anwendbar ist (s. Anm. 2 sowie Anm. 12 f.).

Entgegen der früheren Rechtslage schreibt § 77 Satz 2 BewG ausdrücklich vor, dass bei der Mindestbewertung die Abbruchkosten zu berücksichtigen sind, wenn Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustandes abgebrochen werden müssen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers mindern die Abbruchkosten den gemeinen Wert des Grund und Bodens. Der Wert des Grund und Bodens kann nur um die Abbruchkosten gemindert werden, wenn das "Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustandes abgebrochen werden müssen". Somit dürfen am Bewertungsstichtag einzelne auf dem Grundstück befindliche Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr benutzbar sein, so dass sie aus bautechnischen Gründen abgebrochen werden müssen.[2] Davon können zB ein Gebäudeflügel oder die oberen Stockwerke eines Gebäudes betroffen sein.

Werden mit dem Abbruch des nicht mehr benutzbaren Gebäudeteils gleichzeitig noch benutzbare Gebäude oder Gebäudeteile abgebrochen, dürfen die auf den Abbruch der noch benutzbaren Gebäude oder Gebäudeteile entfallenden Kosten nicht wertmindernd abgesetzt werden. Ebenso können Kosten, die dadurch entstehen, dass Gebäude oder Gebäudeteile nicht wegen ihres baulichen Zustandes, sondern aus anderen Gründen abgebrochen werden, bei der Ermittlung des Grundstückswerts nicht abgesetzt werden. Das wäre zB bei Maßnahmen denkbar, die dazu führen sollen, das Grundstück entsprechend seinem Bodenwert wirtschaftlich sinnvoller auszunutzen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[2] 5 Abschn. 17 Abs. 4 BewRGr.

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