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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. § 50 BewG-DDR Begriff des Grundvermögens

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§ 50 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen werden nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Als Grundstücke gelten auch das Erbbaurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.

(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

RBewDV: § 46

a) Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

 

Rz. 58

[Autor/Stand] § 50 BewG-DDR regelt den Begriff und den Umfang des Grundvermögens.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, den Betriebsgrundstücken und den Gewerbeberechtigungen wird durch § 51 BewG vorgenommen.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] § 50 BewG-DDR entspricht § 50 RBewG 1934, dessen Wortlaut am 18.9.1970 vollständig in das Bewertungsgesetz der DDR übernommen wurde[4].

[Autor/Stand] Autor: Haas
[Autor/Stand] Autor: Haas
[Autor/Stand] Autor: Haas
[4] 1 Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes der DDR.

b) Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Anders als § 11 BewG für die mit Grundbesitz verbundenen Rechte, Bestandteile und Zubehör sieht § 50 BewG für das Grundvermögen vor, dass das Zubehör ebenso wie die Bestandteile mitzuerfassen ist. Wegen der Einzelheiten s. Anm. 47 ff.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas
[Autor/Stand] Autor: Haas

c) Tatbestand § 50 Abs. 1 BewG-DDR

aa) Sätze 1 bis 2

 

Rz. 63

[Autor/Stand] § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR, wonach zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs gehören, entspricht wörtlich § 68 Abs. 1 Nr. 1...

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