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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Rechtslage ab 1.1.2009

Prof. Dr. Franz Dötsch
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a) Allgemeines

 

Rz. 908

[Autor/Stand] Zur Zugehörigkeit von Schulden und sonstigen Abzügen i.S.v. § 103 BewG zum Betriebsvermögen dem Grunde nach vgl. Rz. 556 ff.

 

Rz. 909

[Autor/Stand] Die Ansätze der Betriebsschulden und sonstigen betrieblichen Abzugsposten der Höhe nach, also ihre Bewertung, richten sich seit dem 1.1.2009 nicht mehr an den ertragsteuerrechtlichen (d.h. bei bilanzierenden Steuerpflichtigen an den in der Steuerbilanz angesetzten) Werten aus. Maßgebend sind vielmehr die gemeinen Werte. Der für die Ermittlung des Substanzwerts einschlägige § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG enthält zwar keine dahingehende ausdrückliche Aussage. Auch ist die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG enthaltene Definition des gemeinen Werts ("im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbarer Veräußerungspreis") augenscheinlich auf die Bewertung positiver Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) zugeschnitten und kann daher nicht ohne Modifikation auf negative Wirtschaftsgüter (Schulden) angewendet werden. In Anlehnung an die dortige Definition wird der gemeine Wert von negativen Wirtschaftsgütern m.E. durch den Betrag bestimmt, den der Steuerpflichtige (= Schuldner) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aufwenden müsste, um einen solventen (fremden) Dritten zur Übernahme der Schuld zu bewegen (sog. Wegschaffungskosten).

 

Rz. 910

[Autor/Stand] Die Maßgeblichkeit des "gemeinen Werts" auch für den im Rahmen der Substanzbewertung und in bestimmten Ausnahmefällen bei der Anwendung der Gesamtbewertungsmethode (meist: Ertragswertverfahren) anzusetzenden Schulden und sonstigen Abzüge folgt aus der Erwägung, dass das Gesetz einen anderen Maßstab zur Bewertung der Betriebsschulden nicht vorgesehen hat und damit der gemeine Wert als der in den allgemeinen Vorschriften des I. Teils des Bewertungsgesetzes (und auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) v...

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