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Sommer, SGB XI § 8 Gemeinsame Verantwortung / 2.5 Modellvorhaben einheitliche Bemessung des Personalbedarfs; § 113c Satz 1 (Abs. 3b)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 63

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt weiter durch die Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher (§ 113c Satz 1); Satz 1 (vgl. zu diesem Modellvorhaben auch bei Wipp, Altenpflege 2025, Nr. 11, 30; Holzhausen-Hinze, GKV-90Prozent 2023, Nr. 31, 9; Rothgang/Kalwitzki, GSP 2021, Nr. 2, 6; Plantholz, GuP 2024, 136).

 

Rz. 64

Das Personalbemessungsverfahren nach qualitativen und quantitativen Maßstäben ist nach § 113c in der am 1.1.2016 geltenden Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt worden.

 

Rz. 65

Zum Modellprogramm Einführung und Weiterentwicklung des Personalbemessungsverfahrens in der Pflege nach § 8 Abs. 3b SGB XI stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website (www.gkv-spitzenverband.de) unter Pflegeversicherung/Forschung und Modellvorhaben weiterführende Informationen zur Verfügung. Hier finden sich unter anderem Hinweise zum Modellprogramm Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege, zum Modellprogramm zur Personal- und Organisationsentwicklung in der stationären Langzeitpflege und zum Modellprogramm Weiterentwicklung der ambulanten Pflege. Außerdem finden sich hier auch weiterführende Links zum Thema.

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