0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz) v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) eingeführte Vorschrift ist seit 1.8.2002 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.7.2008 ist Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) ist mit Wirkung zum 29.10.2020 der Abs. 1 Satz 2 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel des SGB V, das die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt, und dort zum 3. Abschnitt, der die Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen bestimmt. Zu den anderen Einrichtungen gehören auch die Einrichtungen des Müttergenesungswerk-Verbundes (MGW) bzw. gleichartige Einrichtungen.
Die Überschrift bezieht sich auf Versorgungsverträge mit Einrichtungen des MGW oder gleichartigen Einrichtungen, die wie die Einrichtungen des MGW demselben Versorgungszweck, der stationären Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter, dienen.
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Rechtsänderung der §§ 24 (Vorsorge) und 41 (Rehabilitation), die die Krankenkassen verpflichten, die Kosten der stationären medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen für Mütter oder Väter grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen.
In der zeitlichen Entwicklung der Vorschrift war die früher bestehende Möglichkeit der Krankenkassen weggefallen, per Satzung zwischen der Kostenübernahm...