Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 eingeführt worden. Aufgrund des Art. 6 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) ist Abs. 5 zum 1.7.2008 auf angestellte Ärzte in stationären Pflegeeinrichtungen erweitert worden.
Durch Art. 1 Nr. 32 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde die Vorschrift in Abs. 3 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2012 umfangreich geändert.
§ 95d Abs. 1 Satz 1 ist durch Art. 3 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert worden. Eingefügt sind die Worte "Fähigkeiten und Fertigkeiten".
1 Allgemeines
1.1 Überblick
Rz. 2
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ist erstmals die gesetzliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte sowie der angestellten Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes eingeführt worden. Da die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung nach § 72 Abs. 2 den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen hat, ist die Fortbildungspflicht eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie die angestellten Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes die GKV-Versicherten dem aktuellen Stand dieser medizinischen Erkenntnisse entsprechend behandeln. Die Vorschrift erfasst zweierlei: die Pflicht zur fachlichen Fortbildung und den Nachweis der erbrachten Fortbildung. Nach allgemeiner Erfahrung verdoppelt sich das medizinische Wissen pro Jahrzehnt, was nicht immer die Kenntnisse betrifft, die für jegliche...