1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) zum 20.10.2020 eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) zum 26.3.2024 und durch Art. 2 Nr. 2 desselben Gesetzes zum 15.1.2025.
Rz. 2
Die Krankenkassen haben ihre Versicherten mit der Einführung der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte (ePA für alle) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Hierzu gehört auch die Information, welche Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden. Die Informationspflicht der Krankenkassen über die elektronische Patientenakte ist zwingend notwendig, um die Versicherten zu befähigen, mit den Zugriffswegen und der Datenverwaltung der elektronischen Patientenakte umgehen zu können (BT-Drs. 19/6337 S. 140). Außerdem ist über das Widerspruchsrecht sowie die Beschränkung des Zugriffs durch Dritte zu informieren. Dabei sind auch die Belange älterer, vulnerabler Menschen zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/9048 S. 115).
2 Rechtspraxis
2.1 Informationspflicht (Abs. 1; aufgehoben zum 15.1.2025)
Rz. 3
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefrei zur Verfügung, bevor die Patientenakt...