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Sommer, SGB V § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die Regelung entspricht dem bisher in § 291b Abs. 1d enthaltenen geltenden Recht. § 328 ermächtigt die Gesellschaft für Telematik (gematik), für Zulassungen und Bestätigungen von Betriebsleistungen, Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur Gebühren und Auslagen zu erheben.

 

Rz. 1a

Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) hat mit Wirkung zum 1.7.2022 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. Die gematik ist berechtigt, auch für das Zulassungsverfahren nach § 311 Abs. 6 Satz 3 und 5 und das Bestätigungsverfahren nach § 327 i. V. m. § 362a Satz 1 Gebühren nach § 328 i. V. m. der Telematikgebührenverordnung zu erheben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gibt der gematik die Möglichkeit, für die Durchführung der Zulassungs- bzw. Bestätigungsverfahren nach §§ 324, 325, 327 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie sichert damit die Finanzierung der gematik und gewährleistet angemessene Gebühren und Auslagen.

2 Rechtspraxis

2.1 Gebühren und Auslagen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik kann...

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  (1) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b,[1] Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, ...

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