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Sommer, SGB V § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die §§ 319 bis 322 übernehmen das bisher in § 291c enthaltene geltende Recht. § 320 regelt die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und ihre Finanzierung durch die Gesellschafter bzw. aus Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik (gematik).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die installierte Schlichtungsstelle der gematik wird tätig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zudem unterstützt sie die Gremien der gematik im Falle unterschiedlicher Standpunkte der Gesellschafter. Die Norm bestimmt die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und ihre Finanzierung. Sie stellt sicher, dass die notwendigen Aufgaben der gematik fristgerecht erledigt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 51).

2 Rechtspraxis

2.1 Mitglieder (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Schlichtungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern (Satz 1). Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre (Satz 2). Wiederbenennung ist zulässig (Satz 3)

2.2 Vorsitz (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Schlichtungsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden (Satz 1). Die Entscheidung über den Vorsitz treffen die Gesellschafter der gematik. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann für die Stellenbesetzung eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Wird die Stelle nicht fristgerecht besetzt, entscheidet das BMG über den Vorsitz (Satz 3). Eine Stellenbesetzung durch das BMG ist nur nach vorherge...

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