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Sommer, SGB V § 295b Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung sieht eine Vorabübermittlung unbereinigter Daten vor.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die für die Abrechnung der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jedes Quartal zu übermittelnden Daten liegen erst nach einem gewissen Zeitablauf bei den Krankenkassen vor. Dadurch können diese Daten auch erst später für Forschungszwecke und die Zwecke des Forschungsdatenzentrums Gesundheit verfügbar gemacht werden. Die Norm sieht daher eine Vorabübermittlung unbereinigter Daten vor. Diese können mit einem deutlich geringeren Zeitablauf verfügbar gemacht werden (BT-Drs. 20/9046 S. 69).

2 Rechtspraxis

2.1 Vorabübermittlung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Ergänzend zur Verpflichtung, Daten zu Abrechnungszwecken zu übermitteln (§ 295 Abs. 2) sind die in § 295 Abs. 2 Satz 1 genannten Daten von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zu übermitteln. Die Daten werden vorab nicht zur Abrechnungsprüfung (§ 106d) bereinigt. Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zur Übermittlung nach § 295.

2.2 Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Struktur und auch das Übermittlungsverfahren der Vorablieferung der unbereinigten Daten orientieren sich an dem Verfahren der Übermittlung von Daten nach § 295 Abs. 2. Damit erfolgt weiterhin eine Übermittlung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen.

2.3 Frist (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die Datenübermittlung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals. Da die Übermittlung allein Forschungszwecken sowie den weiteren Zwecken des Forschungsdatenzentrums Gesundheit dient, ist keine aufwendige und auf Abrechnungszwecke abgestellte Bereinigung und Fehlerbeseitigung erforde...

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  (1) Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur ...

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