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Sommer, SGB V § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 25a ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) mit Wirkung zum 9.4.2013 neu eingefügt worden. Die Norm entspricht weitgehend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11267).

 

Rz. 1a

Art. 161 Nr. 1 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl I. S. 626) hat in Abs. 4 Satz 5 mit Wirkung zum 5.4.2017 nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter "oder elektronisch" eingefügt. Mit der Änderung wird bewirkt, dass Versicherte zukünftig auch elektronisch widersprechen können. Der Widerspruch kann auch elektronisch erklärt werden, da hier keine Warnfunktion vor erhöhter Rechtsverbindlichkeit (wie bei der Erteilung einer Einwilligungserklärung) erforderlich ist.

 

Rz. 1b

Art. 123 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in Abs. 4 Satz 1 und 2 die Begriffe "Erheben, Verarbeiten und Nutzen" einheitlich durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt. In Satz 2 Nr. 2 wurden ferner aus den Wörtern "die verantwortliche Stelle" die Wörter "den Verantwortlichen". In Satz 4 erfolgte die Anpassung auf den Begriff "Datenverarbeitung". Die Änderungen sind vor dem Hintergrund von Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 als redaktionelle Anpassung unter Beibehaltung des geltenden Rechts zu verstehen. Danach umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal de...

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