0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 eingeführt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Aufgrund der Vorschrift wird den erwerbstätigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein niederschwelliges Angebot zu Gesundheitsuntersuchungen eröffnet. Mit dem niederschwelligen Angebot ist auch die Erwartung verbunden, dass damit der Personenkreis erweitert wird, der dieses Präventionsangebot in Anspruch nimmt.
Es handelt sich bei der Vorschrift um eine Kann-Regelung für die Krankenkassen oder deren Verbände, mit der sie in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung und zur Ergänzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder deren Gemeinschaften die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 vereinbaren können.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift verknüpft arbeitsmedizinische Vorsorge mit anderen in § 20i (Schutzimpfungen) und § 25 aufgeführten Gesundheitsuntersuchungen und der daraus folgenden präventionsorientierten Beratung. Durch § 25 ist der Anspruch der Versicherten auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten erweitert worden, sodass jetzt auch Untersuchungen mit dem Ziel einer Beseitigung, Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen, einer darauf abgestimmten präventionsorientierten Beratung sowie eine Überprüfung des Impfstatus entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission eingeschlossen sind.
Es handelt sich bei den Verträgen um eine Kann-Bestimmung, was bedeutet, dass die Krankenkassen oder ihre Verbände solche Verträge abschließen können, aber nicht abschließen müssen, was grundsätzlich ihren wettbewerblichen S...