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Sommer, SGB V § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 erstmalig in die Regelversorgung eingeführt worden.

Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 Satz 7 und 8 jeweils die Wörter "der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" durch die Wörter "den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen" und in Abs. 2 Nr. 1 das Wort "Richtlinie" durch das Wort "Richtlinien" ersetzt worden.

Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) ist mit Wirkung zum 28.3.2020 in Abs. 1 Satz 3 die Angabe "15. November 2020" durch die Angabe "15. März 2021" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) ist mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 3 die Angabe "15.11.2020" durch die Angabe "15.3.2021" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des 5. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und neben der Vorschrift die §§ 124, 125 und 125b umfasst. Aufgrund des TSVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) der 5. Abschnitt mit Wirkung zum 11.5.2019 grundlegend neu geordnet worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) war mit Wirkung zum 11.4.2017 der § 64d eingeführt worden, der vorsah, dass auf Landesebe...

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