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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, MwStSystRL Einführung in ... / 2.3.3 Sachlicher Steueranwendungsbereich

Ferdinand Huschens
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Rz. 61

Besteuert werden alle Lieferungen von Gegenständen und alle Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt, und die Einfuhr von Gegenständen. Zwischen einer Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.[1]

 

Rz. 62

Steuerbare Umsätze setzen das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Parteien über den Preis oder einen Gegenwert voraus. An einer Bemessungsgrundlage fehlt es daher und Leistungen unterliegen somit nicht i. S. v. Art. 2 MwStSystRL der MwSt, wenn sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf beschränkt, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen.[2]

Andererseits ist der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, unerheblich, wenn es darum geht, einen Umsatz als "entgeltlichen Umsatz" zu qualifizieren, da dieser Begriff lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraussetzt, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat.[3]

 

Rz. 63

Eine Dienstleistung ist nur dann i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Zwischen einer Dienstleistung und der dadurch veranlassten Zahlung muss ein notwendiger Zusammenhang bestehen, und die Parteien müssen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der Leistungsempfänger die Gegenleistung nicht freiwillig erbringt und ihre Höhe auch ni...

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