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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6b Konsignationslagerregelung

Holger Raudszus
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1 Begriff des Konsignationslagers

 

Rz. 1

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager (Auslieferungslager, international: "Call-off stock"), das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann. Bei einem Konsignationslager bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Erst wenn der Abnehmer (Konsignatar) die Ware entnimmt, geht das Eigentum an dieser vom Konsignanten auf den Konsignatar über. Abschn. 6b.1 Abs. 1 S. 1 UStAE verwendet auch den Begriff "Lager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet".[1]

[1] § 3 Abs. 6 UStG Rz. 33.

2 Rechtslage im Binnenmarkt bis 31.12.2019

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach der bis 2017 geltenden Verwaltungsauffassung[1]: Lieferte ein im Ausland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 1 UStG) in ein von ihm im Inland unterhaltenes Konsignationslager, aus dem der inländische Abnehmer Waren bei Bedarf entnahm, verschaffte der im Ausland ansässige Unternehmer dem Abnehmer grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager die Verfügungsmacht gem. § 3 Abs. 1 UStG.

Dies hatte zur Folge, dass sich der im Ausland ansässige Unternehmer bei dem für ihn nach § 1 UStZustV örtlich zuständigen Finanzamt registrieren lassen musste und dort seine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anmelden musste.[2]

 

Rz. 3

Als weitere Rechtsfolge ergab sich bereits im Zeitpunkt des Verbringens der Ware ein i. d. R. stpfl. innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 2 UStG für den im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland mit Erwerbsort gem. § 3d S. 1 UStG. Dies erforderte dann zusätzlich eine deutsche USt-IdNr., und die Abgabe einer ZM im Ursprungsmitgliedstaat.

 
Praxis-Beispiel

U1 aus Frankreich verbringt mit eigenem Fahrzeug am 1.5.01 Gegenstände in ein im Inland belegen...

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