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Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung / § 1

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(1) 1Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:

 

1.

das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,

 

2.

das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,

 

3.

das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,

 

4.

das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,

 

5.

das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,

 

6.

das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,

 

7.

das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,

 

8.

das Finanzamt Berlin International[1] [Vom 19.12.2006 bis 30.11.2023: Berlin Neukölln] für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,

 

9.

das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,

 

10.

das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,

 

11.

das Finanzamt Kassel[2] [Vom 19.12.2006 bis 22.12.2022: Kassel-Hofgeismar] für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,

 

12.

das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,

 

13.

das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,

 

14.

das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,

 

15.

das Finanzamt Saarbrücken I[3] [Bis 29.12.2025: Saarbrücken Am Stadtgraben] für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,

 

16.

das Finanzamt Berlin International[4] [Vom 19.12.2006 bis 30.11.2023: Berlin Neukölln] für in der Republik Nordmazedonien[5] [Bis 22.12.2022: Mazedonien] ansässige Unternehmer,

 

17.

das Finanzamt Kleve für i...

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