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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a [Kredite] / 2.5.8 Beteiligung als stiller Gesellschafter

Ferdinand Huschens
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Rz. 48

Wenn sich ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens als stiller Gesellschafter mit einer Geldeinlage an einem anderen Unternehmen beteiligt und hierfür als Gegenleistung Anteile am Handelsbilanzgewinn des anderen Unternehmens erhält, liegt keine steuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG vor. Bis 15.12.2004 war vielmehr ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. j UStG anzunehmen. Nach dem 15.12.2004 stellt die Geldhingabe durch den stillen Gesellschafter eine nicht steuerbare Leistung dar. Die Geldhingabe durch den stillen Gesellschafter ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG, weil es sich um keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln handelt. Die Geldeinlage des stillen Gesellschafters ist auch nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG. Der BFH hat mit seinem Urteil v. 19.3.1970[1] entschieden, dass eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung nicht vorliegt, wenn jemand einem Kaufmann Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. Der BFH hat dies damit begründet, dass eine Kreditgewährung das uneingeschränkte Recht des Kreditgebers auf Rückgewähr des Kapitals durch den Kreditnehmer beinhalte. Eine Beteiligung am Verlust sei daher mit dem Wesen eines Kredits unvereinbar. Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Geldeinlage eines stillen Gesellschafters als Kreditgewährung anzusehen sei, wenn keine Beteiligung am Verlust, sondern nur am Gewinn vereinbart sei. Die stille Gesellschaft setzt die Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen voraus.[2] Wenn somit der BFH die Kreditgewährung grundsätzlich von einer Interessen- bzw. Zweckgemeinschaft abgrenzt, so muss dies auch für die stille Ges...

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