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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 6 Buchst. e [Rest ... / 2.3.1 Speisen und Getränke

Ferdinand Huschens
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Rz. 27

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG gilt nur für die Abgabe von Speisen und Getränken. Aus der Formulierung "Speisen und Getränke" kann nicht geschlossen werden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG nur dann in Betracht kommt, wenn Speisen und Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) gemeinsam abgegeben werden. Die Steuerbefreiung setzt die Abgabe von Speisen und/oder von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle voraus.[1] Der Begriff der Speisen ist nach der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Vorschrift (Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen) weit auszulegen. Hierunter sind alle Lebensmittel zu verstehen, die im Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar – d. h. ohne weitere Zubereitung – zum Verzehr durch Menschen geeignet sind. Es ist dabei ohne Bedeutung,

  • ob der liefernde Unternehmer die Speisen besonders zubereitet hat (z. B. Gerichte jeder Art; auch belegte Brötchen, die der Unternehmer selbst hergestellt hat),
  • ob er sie in einem zubereiteten Zustand erworben hat (z. B. Fertiggerichte, die eine Bordkantine von einem Catering-Unternehmen erwirbt und an die Gäste abgibt; Brötchen, Butter, Marmelade usw., die zum Frühstück gereicht werden; Brot, das ein Gast zusätzlich zu einem Eintopfgericht bestellt),
  • ob sie sich in rohem Zustand befinden (z. B. frisches Obst, das als Nachtisch verabreicht wird),
  • oder ob sie besonders verpackt sind (z. B. Schokolade oder Pralinen, die zum Verzehr im Bordcafé geliefert werden; Kekse, die als Zwischenmahlzeit zum Verzehr verabreicht werden; Erdnüsse, Salzstangen oder Gebäck, die auf den Tischen bereitgehalten werden; verpacktes Speiseeis, das zum Nachtisch gereicht wird).
 

Rz. 28

Als Getränke sind nach dem Sprachgebrauch alle Flüssigkeiten zu verstehen, die unmittelbar, d. h. ohne weitere Zubereitu...

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