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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 5.4.1 Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Andreas Windecker
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Rz. 169

Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG kommt nach den vorstehenden Ausführungen u. a. für jene Umsätze in Betracht, für die ausdrücklich die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist (Rz. 160ff.). Dabei handelt es sich um

  • die Lieferung von Sägewerkserzeugnissen, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind (Rz. 161),
  • die Lieferung von Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind (Rz. 163), und
  • die Lieferung der grds. unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG fallenden Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (Rz. 161ff. und Rz. 164) in das Ausland und die damit im Ausland bewirkten Umsätze (Rz. 103ff.).
 

Rz. 170

Im Übrigen unterliegt dem Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, insbesondere (in nicht abschließender Aufzählung) – unter Beachtung der Ausführungen in Rz. 133ff. und Rz. 143ff. – die Lieferung der folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse[1] S. zu Hilfsumsätzen Rz. 234ff.; s. zur Abgrenzung zwischen der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und anderen Leistungen Rz. 185.

 

Rz. 171

Ackerbau (Rz. 46)

Getreide (auch auf dem Halm), z. B. Weizen, Roggen, Triticale, Gerste und Mais, auch Kartoffeln, Zuckerrüben, Raps, Stroh, auch Mutterkorn, das ein Landwirt im Wege der Impfung der Ähren auf seinem Roggenfeld für pharmazeutische Zwecke erzeugen lässt, auch Mehl[2], Schrot, Kleie, gewaschene, geschälte und zerkleinerte Kartoffeln[3] und Rapsöl als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, nicht dagegen Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe wie z. B. Brot und andere Backwaren, Nudeln[4], Biodiesel aus Rapsöl (Rapsmethylester, RME), Rübensirup bzw. Rübenkraut aus Zuckerrüben[5], Zucker, Müslimischungen, Pommes frites, Chips oder Kartoffelstärke[6], Getreide- und Kartoffelflocken. S. zu ...

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