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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 4.5 Nachhaltige Tätigkeit und Person des Betriebsinhabers

Andreas Windecker
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Rz. 86

Sofern im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nur vereinzelt Leistungen ausgeführt werden, ist zu beachten, dass § 24 UStG nur angewendet werden kann, wenn eine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG vorliegt.[1] Da es dafür aber auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht ankommt, kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unter der Voraussetzung einer unternehmerischen Betätigung i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG auch auf solche Betriebe angewandt werden, die nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen als Liebhaberei anzusehen wären, z. B. eine mit Verlust betriebene Pferdezucht.[2]

Es muss sich aber um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten handeln.[3] Reine Gelegenheitsumsätze aus einer aus rein privater Neigung betriebenen Hobbytätigkeit dürften diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Frage der Nachhaltigkeit wird z. B. bei vereinzelten Leistungen durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen oder bei gelegentlichen Obstverkäufen durch Gartenbesitzer[4] zu prüfen sein. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe i. S. d. § 24 UStG sein, z. B. in der Form von Gemeindewäldern oder Fischteichen.[5]

 

Rz. 87

Für die Anwendung des § 24 UStG ist es ohne Bedeutung, ob die Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden betrieben wird. Auf die Größe der bewirtschafteten Fläche kommt es grds. auch nicht an (beachte aber die Flächenbindung für die Tierzucht und Tierhaltung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG, Rz. 52ff.). Ebenso wenig ist ein voller Besatz an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln erforderlich; vielmehr kann z. B. bereits die reine Bewirtschaftung von Stückländereien ausreichend sein.[6] De...

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