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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 3.6.2 Spätere Erhöhungen der Steuersätze

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 22

Bei den späteren Änderungen der Steuersätze handelte es sich stets um Erhöhungen. Erstmals bei der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes von 14 auf 15 % zum 1.1.1993 ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % nicht geändert worden und auch bis heute unverändert geblieben (Rz. 8). Durch die Anhebung der Steuersätze sollten in erster Linie die Steuereinnahmen als wichtigste Finanzierungsquelle der öffentlichen Haushalte verbessert werden.

 

Rz. 23

Durch das Gesetz v. 18.10.1967[1] sind die Steuersätze mWv 1.7.1968 erhöht worden, und zwar der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 10 auf 11 % und der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) von 5 auf 5,5 %.

Die nächste Änderung der Steuersätze stand erst nach mehr als 9 Jahren an: Durch Gesetz v. 16.8.1977[2] sind die Steuersätze mWv 1.1.1978 erneut erhöht worden: der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 11 auf 12 % und der ermäßigte Steuersatz von 5,5 auf 6 %.

Zum 1.7.1979 wurden die Steuersätze nochmals angehoben, und zwar durch Gesetz v. 30.11.1978.[3] Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) erhöhte sich von 12 auf 13 % und der ermäßigte Steuersatz von 6 auf 6,5 %.

Durch Gesetz v. 20.12.1982[4] ist der allgemeine Steuersatz zum 1.7.1983 von 13 auf 14 % und der ermäßigte Steuersatz von 6,5 auf 7 % angehoben worden.

Zum 1.1.1993 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 14 auf 15 % erhöht worden.[5] Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch – im Gegensatz zu den vorangegangenen Steuersatzanhebungen – unverändert geblieben. Damit entsprach der ermäßigte Steuersatz (7 %) erstmals seit Einführung des MwSt-Systems in Deutschland zum 1.1.1968 nicht mehr der Hälfte des allgemeinen Steuersatzes (15 %).

Zum 1.4.1998 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 15 auf 16 % erhöht worden.[6] Der ermäßigte Steuersatz ist – wie berei...

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