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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 3.1 Zwei-Steuersatz-System, ergänzt um einen Nullsteuersatz

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 8

Der Gesetzgeber hatte sich bereits bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 für lediglich zwei Steuersätze entschieden. Dementsprechend sah die Vorschrift des § 12 UStG bis zum 31.12.2022 nur zwei Steuersätze vor. Erst zum 1.1.2023 wurde durch das Jahressteuergesetz 2022[1] erstmals ein Nullsteuersatz (entspricht im Ergebnis einer Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt) in § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferungen und Installation von Fotovoltaikanlagen eingeführt. § 12 Abs. 1 UStG bestimmt Anwendungsbereich und Höhe des allgemeinen Steuersatzes, § 12 Abs. 2 UStG Anwendungsbereich und Höhe des ermäßigten Steuersatzes und § 12 Abs. 3 UStG den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes. Der allgemeine Steuersatz findet auf alle steuerpflichtigen Umsätze Anwendung, für die nicht der ermäßigte Steuersatz bzw. der Nullsteuersatz gilt. Der ermäßigte Steuersatz betrug v. 1.1.1968 bis zum 31.12.1992 die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes, ohne dass hierfür zwingende EU-rechtliche oder andere Gründe bestanden hätten. Erstmals bei der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes von 14 auf 15 % zum 1.1.1993 hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz von 7 % nicht mit angehoben. Er hat dies mit sozialpolitischen Erwägungen begründet. Auch bei den Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes von 15 auf 16 % zum 1.4.1998 und von 16 auf 19 % zum 1.1.2007 ist der ermäßigte Steuersatz jeweils unverändert bei 7 % geblieben. Deshalb wäre es auch bei eventuellen weiteren Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes denkbar, dass der ermäßigte Steuersatz im Rahmen der EU-rechtlichen Vorgaben entweder beibehalten oder sogar gesenkt wird.

 

Rz. 9

Bis zum 31.12.1992 war nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben weder die Zahl noch die Höhe der Steuersätze vorgeschrieben. Erst d...

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