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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.53.2 Entwicklung der Vorschrift

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 760

Für Umsätze in der Zeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 sind die bis 31.12.2013 nach Nr. 53 der Anlage 2 des UStG begünstigten Kunstgegenstände grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Die nach dem damaligen Unionsrecht möglichen verbleibenden Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergaben sich in der Zeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG a. F. (Rz. 761). Gleichwohl hatte Nr. 53 der Anlage 2 des UStG auch in der Zeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 Bedeutung. Zum einen konnte der ermäßigte Steuersatz noch auf alle Umsätze der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Kunstgegenstände angewendet werden, die vor dem 1.1.2014 ausgeführt wurden. Zum anderen war die v. 1.1.2014 bis 31.12.2024 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG a. F. davon abhängig, dass die Einfuhr des betreffenden Gegenstands u. a. in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG Rz. 1ff.); die v.1.1.2014 bis 31.12.2024 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. war davon abhängig, dass in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichnete (Kunst-)Gegenstände geliefert oder innergemeinschaftlich erworben werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG Rz. 1ff.).

Insbesondere im Kunsthandel und bei Galeristen waren die vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 geltenden Einschränkungen der Steuerermäßigung beim Handel mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufgrund des damaligen Unionsrechts auf Kritik gestoßen. Diese Kritik fand Gehör bei der von März 2018 bis Herbst 2021 amtierenden Bundesregierung (sog. Große Koalition aus CDU, CSU und SPD). Laut dem Koalitionsvertrag v. 7.2.2018[1] wollte sich diese Bundesregierung auf europäischer Ebene für die Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes bei gewerblich gehandelten Kunstg...

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