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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.39.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 588

Unter Nr. 39 der Anlage 2 des UStG fällt nur Salz (Natriumchlorid), das für Speisezwecke (Kochsalz, Tafelsalz) verwendet wird (aus Position 2501 00 des Zolltarifs). Es handelt sich hierbei um Salz zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlichem Weiß. Hierzu gehört auch Salz (z. B. Tafelsalz) mit geringen Mengen von Jod oder Phosphat usw. und Salz, das so behandelt wurde, dass es trocken bleibt, sowie Salz mit Zusätzen, die das Zusammenkleben verhindern oder die Streufähigkeit erhalten. Reines Natriumchlorid ist nur dann begünstigt, wenn es seinem Verwendungszweck nach als Speisesalz angesehen werden kann.

 

Rz. 589

Hierzu gehören im Einzelnen

  1. Steinsalz, ein in fester Form bergmännisch gefördertes natürliches Kochsalz,
  2. Siedesalz, durch Eindampfen natürlicher Sole oder wässriger Steinsalzlösungen gewonnen,
  3. Seesalz, durch Verdunsten oder Eindampfen von Meerwasser oder Wasser aus Salzseen gewonnen.
 

Rz. 590

Hierzu gehören nicht

  1. Salze zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Natrium und Chlor) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  2. vergällte Salze (z. B. Viehsalz und Streusalz) oder Salze zu anderen industriellen Zwecken (einschl. Raffination), ausgenommen zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  3. Salze in wässriger Lösung, z. B. Salzsole von mehr oder minder hoher Konzentration und Reinheit, in natürlichem Zustand aus Quellen, Bergwerken usw. gewonnen oder künstlich durch Auflösen von Steinsalz hergestellt, sowie wässrige Lösungen von reinem Natriumchlorid (aus Position 2501 des Zolltarifs);
  4. Abfallsalze, Abraumsalze (die Verunreinigungen enthalten) sowie Salzlecksteine für die Tierfütterung, durch Pressen von Salz unter Druck hergeste...

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