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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vorbemerkungen zur Finanzgericht ... / 2.3.6 Verfahrensgrundsätze

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 17

Das finanzgerichtliche Klageverfahren ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzverfahren gegen die Behörde (Rz. 7) und nicht Teil des Verwaltungsverfahrens in Finanzangelegenheiten. Durch die Rechtshängigkeit der Klage (§ 66 FGO) wird die Gestaltungs- und Regelungsbefugnis der Finanzbehörde für das Verwaltungsverfahren nicht eingeschränkt.[1]

 

Rz. 17a

In dem gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten einen verfassungsrechtlich[2] gesicherten Anspruch auf den gesetzlichen Richter.[3] Dies ist der abstrakt durch Gesetz und Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts vorbestimmte zuständige Richter.[4] Die Zuständigkeit des Richters unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten.[5]

 

Rz. 17b

Wesentliches Kriterium eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ist das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bürger.[6] Art. 103 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch für jeden Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens .[7] Es ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.[8] Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Bürger soweit informiert wird, dass er sachgerecht seine Ansicht vortragen und seine Rechte wahrnehmen kann.

 

Rz. 17c

Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit des Gerichts hat.[9] Zur Sicherung dieses Rechtsguts garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters.[10]

 

Rz. 18

Das Klageverfahren steht (Verfügungsgrundsatz) in der Disposition des Klägers.[11] Dieser allein kann das Verfahren beginnen[12] und beenden (s. Rz. 22). Das Gericht hat auf die Anhängigkeit keine...

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