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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 96 Freie Beweiswürdigung, notw ... / 2.2.3.2 Gesetzliche Beweisregeln

Dr. Reiner Fu
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Rz. 14

Eingeschränkt wird die freie Überzeugungsbildung durch bestimmte gesetzliche Beweisregeln. Diese stellen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung dar.[1] Zu den gesetzlichen Beweisregeln gehören kraft ausdrücklicher Verweisung in § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO die §§ 158, 160 und 162 AO sowie über § 155 S. 1 FGO anzuwendende Beweisregeln der ZPO[2] und einzelne Vorschriften des materiellen Rechts.

 

Rz. 15

Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt oder über § 155 S. 1 FGO eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO nicht in Betracht kommt, gilt der Grundsatz der freien Überzeugungsbildung. Insbesondere befreien mangels gesetzlicher Regelung die §§ 159 und 160 AO das Gericht nicht, in den dort genannten Fällen nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung über die entsprechenden Tatsachen zu entscheiden.[3] Entsprechendes gilt für die Regelung des § 444 ZPO, der m. E. nicht sinngemäß über § 155 S. 1 FGO anwendbar ist. Das Verhalten des "Beweisverderbers" bzw. des "Beweisvereitelers" ist danach im Rahmen der freien Überzeugungsbildung zu würdigen.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 31.
[2] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 90.
[3] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 131; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 61f. und Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 21.
[4] Vgl. auch Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 84; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 32.

2.2.3.2.1 § 158 AO: Beweiskraft der Buchführung

 

Rz. 16

§ 158 AO ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung sinngemäß anwendbar.

 

Rz. 17

Nach der widerleglichen Vermutung des § 158 AO ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den §§ 140 bis 148 AO entspricht. Wird diese Vermutung widerlegt, hat das Gericht selbst zu ermitteln o...

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