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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 73 Verbindung/Trennung mehrere ... / 5 Wirkung von Verbindung und Trennung

André Ossinger
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Rz. 33

Nach der Verbindung mehrerer selbstständiger Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO entsteht ein einheitliches Verfahren. Die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO hat damit dieselbe Wirkung wie der Erhebung der Klage nach § 43 FGO.[1]

Soweit die Klagen verschiedener Kläger verbunden werden, werden bei der subjektiven Klagehäufung mehrere Kläger sodann Streitgenossen i. S. d. § 59 FGO i. V. m. § 59 ZPO. Daher erübrigt sich eine Beiladung i. S. d. § 60 FGO, wenn der Beizuladende infolge der Verbindung zum Kläger des einheitlichen Verfahrens geworden ist. Allerdings bleibt jeder Streitgenosse selbstständige Prozesspartei und kann "in seinem Prozess" handeln, d. h. eine selbstständige Klagerücknahme bleibt möglich.[2] Die Beteiligen an den bisherigen Einzelverfahren werden daher Beteiligte an dem gemeinschaftlichen Verfahren. Hat das Gericht zunächst einen Beiladungsbeschluss erlassen und werden erst danach beide Verfahren miteinander verbunden, hat das Gericht zugleich den Beiladungsbeschluss aufzuheben.[3]

 

Rz. 34

Nach der Verfahrensverbindung sind alle Schriftsätze jeweils sämtlichen nunmehr am einheitlichen Verfahren Beteiligten zuzustellen und in derselben mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Das Recht auf Zustellung der Schriftsätze an die Beteiligten erstreckt sich allerdings nicht auf Schriftsätze, die dem Gericht vor Ergehen eines Verbindungsbeschlusses eingereicht worden sind, weil die Rechtsstellung als Beteiligter erst mit dem Verbindungsbeschluss erreicht wird. Der Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird durch diese Beschränkung der Zustellungspflicht nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann von den vorher eingereichten Schriftsätzen durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen und sich zusätzlich nach ...

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