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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 51 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Dr. Bettina Malzahn
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1 Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

Zum wesentlichen Inhalt des Rechtsstaatsprinzips[1] gehören die Objektivität und die Unparteilichkeit eines jeglichen staatlichen Verfahrens. Verfassungsrechtlich abgesichert wird dies u. a. durch das Gebot der Unabhängigkeit der Richter[2] und das Recht auf den gesetzlichen Richter.[3] Dies bedeutet zunächst, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regeln darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.[4] Darüber hinaus gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit aber auch, dass sie von einem nicht beteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird.[5] Unabhängig ist der zur Entscheidung berufene Richter nur, wenn er auch unparteilich ist. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten.[6]

 

Rz. 2

Einfach gesetzlich wird dieser grundrechtsgleiche Anspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit im finanzgerichtlichen Verfahren abgesichert durch die Regelungen des § 51 FGO i. V. m. §§ 41–49 ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Diese sollen verhindern, dass Gerichtspersonen an einer Entscheidung mitwirken, die dem festzustellenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den Verfahrensbeteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und damit am Verfahrensausgang nicht persönlich interessierten "Dritten" gegenüberstehen. Ist ein Richter nach diesen Vorschriften von einer Mitwirkung ausgenommen, ist er auch kein gesetzlicher Richter mehr i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Anwendungsbereich der §§ 41ff. ZPO i. V. m. § 51 FGO erstreckt sich auf alle Verfahrensarten der FGO sowie auf alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Gerichtsperson tätig werden kann. D...

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  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.  (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen ...

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