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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 51 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Dr. Bettina Malzahn
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1 Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

Zum wesentlichen Inhalt des Rechtsstaatsprinzips[1] gehören die Objektivität und die Unparteilichkeit eines jeglichen staatlichen Verfahrens. Verfassungsrechtlich abgesichert wird dies u. a. durch das Gebot der Unabhängigkeit der Richter[2] und das Recht auf den gesetzlichen Richter.[3] Dies bedeutet zunächst, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regeln darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.[4] Darüber hinaus gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit aber auch, dass sie von einem nicht beteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird.[5] Unabhängig ist der zur Entscheidung berufene Richter nur, wenn er auch unparteilich ist. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten.[6]

 

Rz. 2

Einfach gesetzlich wird dieser grundrechtsgleiche Anspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit im finanzgerichtlichen Verfahren abgesichert durch die Regelungen des § 51 FGO i. V. m. §§ 41–49 ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Diese sollen verhindern, dass Gerichtspersonen an einer Entscheidung mitwirken, die dem festzustellenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den Verfahrensbeteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und damit am Verfahrensausgang nicht persönlich interessierten "Dritten" gegenüberstehen. Ist ein Richter nach diesen Vorschriften von einer Mitwirkung ausgenommen, ist er auch kein gesetzlicher Richter mehr i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Anwendungsbereich der §§ 41ff. ZPO i. V. m. § 51 FGO erstreckt sich auf alle Verfahrensarten der FGO sowie auf alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Gerichtsperson tätig werden kann. Die Vorschriften gelten damit nicht nur in Urteils- und Beschlussverfahren, sondern z. B. auch für das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO.[7]

 

Rz. 3

Gerichtspersonen sind zum einen die Richter, und zwar sowohl die Berufsrichter[8] als auch die ehrenamtlichen Richter[9], und zum anderen die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen.[10] Die Ausschließung und Ablehnung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf die jeweilige Gerichtsperson, die mit dem konkreten Verfahren befasst ist, und nicht auf das Gericht als solches. Nicht zu den Gerichtspersonen i. S. d. § 51 FGO zählen Sachverständige und Dolmetscher, für deren Ausschluss und Ablehnung eigene Vorschriften gelten.[11] Ebenfalls keine Anwendung finden die §§ 41ff. ZPO i. V. m. § 51 FGO auf Amtsträger der Behörden, die für das FG im Wege der Amts- oder Rechtshilfe tätig sind.[12] Keinen Einfluss hat die Regelung des § 51 FGO zudem auf die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen der Beteiligten[13], auch wenn sie vor einer ausgeschlossenen oder abgelehnten Gerichtsperson vorgenommen werden (s.auch Rz. 7).

[1] Art. 20 Abs. 3 GG.
[2] Art. 97 Abs. 1 GG.
[3] Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
[4] BVerfG v. 8.2.1967, 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139.
[5] BVerfG v. 26.5.1976, 2 BvL 13/75, BVerfGE 42, 206 m. w. N. und BVerfG v. 20.7.2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771.
[6] BVerfG v. 8.2.1967, 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139.
[7] BFH v. 17.8.1989, VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899.
[8] § 14 FGO.
[9] § 16 FGO.
[10] Vgl. § 49 ZPO und § 51 Abs. 2 FGO.
[11] § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO und § 155 FGO i. V. m. § 191 GVG.
[12] Vgl. hierfür §§ 82ff. AO.
[13] § 57 FGO.

2 Ausschließung von Gerichtspersonen

 

Rz. 4

Die Regelungen des § 51 FGO i. V. m. §§ 41 – 49 ZPO unterscheiden zwischen den Ausschließungsgründen, die dem Richter kraft Gesetzes die Befugnis zur Amtsausübung entziehen, und solchen Gründen, die den Beteiligten das Recht geben, einen Richter abzulehnen.

2.1 Zweck und Wirkung

 

Rz. 5

Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objektiven) und daher unparteiischen Verfahrens. Von der Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren sollen daher all diejenigen ausgeschlossen sein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Bei Vorliegen eines der in § 41 ZPO genannten Ausschließungsgründe wird die Befangenheit der betroffenen Person unwiderleglich vermutet.

 

Rz. 6

Die Ausschließung nach § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 ZPO begründet anders als die Ablehnung ein gesetzliches Mitwirkungsverbot, d. h. die betroffenen Personen sind kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen. Dies gilt bei Vorliegen eines der in § 41 ZPO genannten relativen Ausschließungsgründe für das jeweilige bestimmte Verfahren, bei Vorliegen eines absoluten Ausschließungsgrundes verfahrensunabhängig generell. Ausgeschlossene Gerichtspersonen haben sich jeglicher rechtsordnenden oder rechtspflegerischen Tätigkeit (im Verfahren) zu enthalten. Eine Mitwirkung des nach § 41 ZPO ausgeschlossenen Richters lediglich bei Urteilsverkündungen ist hingegen unschädlich. Das Mitwirkungsverbot ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachten. Die Beteiligten können hierauf nicht verzichten.[1]

 

Rz. ...

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