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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 42 Umfang der Anfechtbarkeit

André Ossinger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 42 FGO wird sowohl für das Klageverfahren als auch für den einstweiligen Rechtsschutz eine Anfechtungsbeschränkung für Änderungs- und Folgebescheide angeordnet. Soweit diese Bescheide nach dem Wortlaut der Norm nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können als im außergerichtlichen Vorverfahren, wird hierdurch auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Regelungen in § 351 AO verwiesen.[1] Hiernach wird die Einspruchsbefugnis für die Anfechtung solcher Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern[2] sowie gegen sog. Folgebescheide[3] beschränkt.[4] Daher können (Änderungs-)Bescheide, die nach einem bereits unanfechtbaren (Grundlagen-)Bescheid ergangen sind, auch im Klageverfahren nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reicht und Folgebescheide nur, soweit sich der Angriff nicht auch gegen eine schon im Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung getroffenen Regelung richtet. Die Rechtmäßigkeit einer solchen, in einem Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen kann nicht im Klageverfahren gegen den Folgebescheid überprüft werden. Daher beschränkt § 42 FGO die Anfechtbarkeit von Änderungs- und Folgebescheiden entsprechend ihrem jeweiligen selbständigen Regelungsgehalt gegenüber den geänderten (Grundlagen-)Bescheiden. Insoweit kann dahinstehen, ob § 42 FGO und § 351 AO nur deklaratorische Bedeutung haben.[5]

 

Rz. 2

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO und des § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO sind voneinander unabhängige Regelungen und daher getrennt zu prüfen.[6] Im Einzelfall können aber auch beide Regelungen zusammentreffen. Wird beispielsweise nach einem geänderten Grundlagenbescheid ein Folgebescheid geändert, der damit auch einen vorausgegangenen bestandskräftigen Folgebescheid ändert, so wird die Klage...

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