Rz. 1
Nach § 136 Abs. 2 FGO hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfahrenskosten zu tragen. So kann die Absicht unterstellt werden, Kostenerstattung zu beantragen, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind. Da sich also die Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, erübrigt sich grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, wenn nicht die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Prozesskostenerstattung nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels möglich wäre. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt aber eine zuvor ergangene Kostenentscheidung voraus. Wenn daher auch nicht eine Kostenentscheidung von Amts wegen geboten ist, so gewährt doch § 144 FGO dem erstattungsberechtigten Beteiligten ein Antragsrecht.
Beantragt der Kläger trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, ist über die Verfahrenskosten nach § 144 FGO zu entscheiden.
Die Finanzbehörde ist nicht antragsberechtigt, auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus § 144 FGO ergibt; denn nach § 139 Abs. 2 FGO sind ihre Aufwendungen nicht zu erstatten.
Rz. 2
Bei teilweiser Rücknahme des Rechtsbehelfs ist gewöhnlich eine isolierte Kostenentscheidung nicht möglich, da es für die gesamten Kosten wesentlich auf den weiteren Verlauf des Verfahrens ankommt und die Kosten ggf. nach § 136 Abs. 1 FGO zu verteilen sind. Wird ein Rechtsstreit teilweise dadurch erledigt, dass die Finanzbehörde nach Klageerhebung dem Klagebegehren durch Berichtigungsbescheid teilweise entspricht, so hat sie auch dann die auf den erled...