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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision / 4.5.4 Verlust des Rügerechts

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 58

Geht der Beteiligte seines Rügerechts verlustig, kann er wegen eines davon betroffenen Verfahrensmangels nicht mehr die Zulassung der Revision erreichen. Nach § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO kann ein Verfahrensfehler nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und tatsächlich verzichtet haben.[1] Der Verlust des Rügerechts hat zur Folge, dass der (verzichtbare) Verfahrensmangel geheilt wird und als nicht vorliegend zu behandeln ist.[2] Die zulässige Verfahrensrüge setzt daher auch die Darlegung voraus, dass der Beschwerdeführer nicht auf sein Rügerecht verzichtet hat.[3]

 

Rz. 59

Verzichtbare Verfahrensmängel sind:

  • Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[4];
  • Übergehen eines Beweisantrags[5];
  • Verletzung der Sachaufklärungspflicht, § 76 Abs. 1 FGO[6];
  • Unterlassung der Heranziehung eines weiteren Gutachters[7];
  • Verwertung einer Zeugenaussage trotz unterbliebener Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht;
  • Unterlassen der Protokollierung bestimmter Vorgänge[8];
  • Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens[9];
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs[10];
  • Verstoß gegen § 103 FGO.[11]
 

Rz. 60

Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt grundsätzlich keinen Verzicht auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften dar.[12] Allerdings kann sich der Beteiligte nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich durch die Nichtteilnahme an der ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung unter Missachtung seiner Prozessverantwortung seiner Gehörsrechte begeben hat.[13]

In einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung liegt zugleich ein Verzicht auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, die -- wie eine Ze...

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