1 Zweck des GrS
Rz. 1
Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage. Der GrS dient zur
- Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH
- Fortbildung des Rechts.
2 Vorlagegründe
2.1 Allgemeines
Rz. 2
§ 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.
Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. In diesem Fall ergibt sich für den erkennenden Senat unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2–4 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage (Rz. 13).
Statthaft ist ferner die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage (Rz. 12). Die Entscheidung über diese Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.
2.2 Vorlage wegen Abweichung in einer Rechtsfrage
2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS
Rz. 3
Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.
Die Aufgabe der eigenen in früheren Entscheidungen des jeweiligen Senats vertretenen Rechtsauffassung begründet keine Vorlagepflicht, eine Vorlage ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn der erkennende Senat infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nachträglich für diese Steuerart zuständig gewo...