Rz. 46
Die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kann vielfältige Ursachen haben. Die Erledigung kann durch Rücknahme, Änderung, Zeitablauf eintreten oder, weil sich die Regelung anderweitig, etwa durch Tätigwerden Dritter oder veränderte Umstände, erledigt hat. Hat sich die den Kläger beschwerende Regelung erschöpft, ist ihm mit der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts nicht mehr gedient. Wenn die Betriebsprüfung beendet ist, ergibt es keinen Sinn mehr, die Prüfungsanordnung aufzuheben. Wenn die Behörde die erstrebte Auskunft anderweitig erhalten hat, ist es sinnlos, die Auskunftsverpflichtung zu beseitigen. Anders als bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gem. § 138 FGO setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt tatsächlich erledigt ist. Eine ursprünglich angefochtene Arrestanordnung erledigt sich beispielsweise durch den Erlass von vollstreckbaren Steuerbescheiden, die die durch den Arrest gesicherten Forderungen enthalten.
Rz. 47
In den Fällen, in denen ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Jahressteuerbescheid ersetzt wird, ist zu differenzieren. Regelmäßig wird der angefochtene Regelungsgehalt des Vorauszahlungsbescheids in dem Jahressteuerbescheid enthalten sein, sodass die Anfechtungsklage nur mit dem Jahressteuerbescheid als neuem Verfahrensgegenstand fortgeführt wird. Dann liegt ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheid nicht vor. Allerdings kann es ausnahmsweise Fälle geben, in denen gerade der Vorauszahlungsbescheid für den Kläger belastende Wirkungen entfaltet. In diesen Fällen ist es möglich, bei berechtigtem Interesse auf eine Fortsetzungsfeststellun...