Rz. 18
Der angefochtene Verwaltungsakt ist durch das Gericht aufzuheben oder zu ändern, wenn er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Klägers müssen kumulativ vorliegen. Die behauptete Rechtswidrigkeit braucht daher nicht geprüft zu werden, wenn eine Rechtsverletzung schon nicht behauptet wird. Dann ist die Klage unzulässig. Ebenfalls kann eine Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit entfallen, wenn eine Rechtsverletzung zwar behauptet wurde, sich aber im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass eine solche nicht vorliegt, weil der angefochtene Verwaltungsakt z. B. nicht den Kläger, sondern einen Dritten betrifft. Dann kann dahinstehen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn seine etwaige Rechtswidrigkeit würde jedenfalls nicht den Kläger in seinen Rechten verletzen.
Rz. 19
Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn bei seinem Erlass oder durch seinen Regelungsgehalt gegen geltendes Recht verstoßen wird. Das zu beachtende Recht ergibt sich aus der Verfassung, dem Gemeinschaftsrecht, den Gesetzen, rechtswirksamen Verordnungen und geltendem Gewohnheitsrecht. Verwaltungsvorschriften wie Richtlinien und Erlasse der Behörden sind dabei regelmäßig unbeachtlich. Nur im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung kann ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften über Art. 3 GG zur Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten führen. Ein Verwaltungsakt, der mit der Rechtsordnung im Einklang steht, wird seinem Adressaten gegenüber nicht dadurch rechtswidrig, dass die Behörde in vergleichbaren Fällen Dritten gegenüber zu Unrecht nicht die gesetzlich gebotenen Rechtsfolgen angeordnet hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht. Zur Klage ...