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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 6a Voraussichtliche Erheblichkeit

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6a EUAHiG wurde neu eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] und dient der Umsetzung des Art. 5a Abs. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, wird der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit, wie er in der Rechtsprechung des EuGH wiederholt bestätigt und auch von der OECD für die Zwecke des Standards für den Informationsaustausch auf Ersuchen anerkannt wird, klar abgegrenzt und kodifiziert. Mit der Regelung wird von den bisher geltenden Voraussetzungen nicht abgewichen, sodass sie eher deklaratorischer Natur ist.[2]

[1] "DAC 7-Umsetzungsgesetz" v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.
[2] BT-Drs. 20/3436, 79.

2 Voraussichtliche Erheblichkeit (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 6a Abs. 1 EUAHiG definiert den Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit für eingehende Amtshilfeersuchen von anderen Mitgliedstaaten nach § 4 EUAHiG bzw. für ausgehende Ersuchen an andere Mitgliedstaaten nach § 6 EUAHiG. Demnach muss die ersuchende Behörde im Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung sein, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechts die realistische Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Information für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer Stpfl. erheblich und ihre Erhebung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. In Abgrenzung zu § 6b EUAHiG müssen die ersuchten Informationen namentlich bekannte Stpfl. betreffen.

Die Annahme der voraussichtlichen Erheblichkeit muss zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens bestehen, also dann, wenn das ze...

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EU-Amtshilfegesetz / § 6a Voraussichtliche Erheblichkeit
EU-Amtshilfegesetz / § 6a Voraussichtliche Erheblichkeit

  (1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass unter ...

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