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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74 Haftung des Eigentümers von ... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 17

Die Haftung wird nach Gewährung rechtlichen Gehörs[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. In seinem Tenor ist die Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände festzustellen.[2] Der Bescheid muss gemäß § 122 AO begründet werden. Da der Erlass des Haftungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde liegt, sind die Gründe für das Handlungs- und Auswahlermessen anzugeben.[3] Als Haftungsinanspruchnahme kann die Anmeldung des Haftungsanspruchs zur Insolvenztabelle bezeichnet werden.[4] Auf die dingliche Beschränkung der Haftung braucht in der Tabelle nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden.[5]

Im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme braucht weder die wesentliche Beteiligung vorhanden zu sein noch der Gegenstand dem Unternehmen dienen.[6] Allerdings sind die Umstände des Wegfalls bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.[7] Wegen der gegenständlichen Beschränkung der Haftung muss dagegen im Augenblick der Haftungsinanspruchnahme der Gegenstand noch vorhanden sein und im Eigentum des Haftenden stehen. Nutzt er den Gegenstand inzwischen selbst in seinem Unternehmen oder privat, so steht dies der Haftung nicht entgegen. Ist der Gegenstand jedoch zuvor übereignet worden, so scheidet die Haftung aus. Eine Auslegung dahin, dass der Eigentümer auch danach noch wertmäßig beschränkt nach § 74 AO haftet, da er sich durch Übertragung des ­Gegenstands der gegenständlichen Haftungsbeschränkung begeben habe[8], ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Sie folgt auch nicht zwingend aus Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern läuft dem Willen zu einer gegenständlichen Beschränkung zuwider. Auch eine gegenständlich beschränkte Her­anziehung der Surrogate, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhanden sind, scheidet na...

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