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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55 Selbstlosigkeit / 2.2.3 Zulässige Mittelverwendung

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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Rz. 16

Aus dem Postulat, dass Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen, folgt zunächst, dass die unmittelbare Verwendung der Mittel für die begünstigten Zwecke zulässig ist. Dies bedeutet Ausgabe der Mittel (Abfluss) aus dem Vermögen der Körperschaft für den begünstigten Zweck. Darüber hinaus ist die Verwendung der Mittel für alle der in § 58 AO genannten Tätigkeiten zulässig.

Unumstritten ist darüber hinaus die Zulässigkeit der Mittelverwendung für Funktionen, die der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Die Mittel dürfen daher zur Deckung von angemessenen Verwaltungskosten (sachliche und personelle Bürokosten) herangezogen werden.[1] Was angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.[2] Die Körperschaft kann und muss eine ihrer Zielsetzung und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Organisation unterhalten. Andererseits darf die Organisation nicht so aufwendig sein, dass die Kosten einen wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel verschlingen; die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke eingesetzten Mitteln stehen. Zur zulässigen Mittelverwendung gehört auch die Deckung der Kosten einer angemessenen (verkehrsüblichen) Mitglieder- und Spendenwerbung.[3] Welches Ausgabeverhalten der Körperschaft insofern als angemessen i. S. v. wirtschaftlich sinnvoll zu bewerten ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Absolute oder prozentuale Obergrenzen enthält das Gesetz nicht. Es wird insbesondere zu unterscheiden sein, ob sich die Körperschaft in der Gründungsphase[4] oder in der Nachgründungsphase befindet und ob sie im Wesentlichen spenden- bzw. beitragsfinanziert arbeitet. Die Rechtsprechung hat für die Gründungsphas...

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