Thomas Krüger
, Dr. Matthias Frank
Rz. 1
Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke selbstlos gefördert werden. Selbstlosigkeit bedeutet freiwillige Arbeit oder Hingabe materieller Mittel ohne wirtschaftlichen Eigennutz; keine Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der eigene materielle Nutzen erstrebt wird. Nicht schädlich ist es, wenn für die Beteiligten Vorteile nichtwirtschaftlicher Art – beispielsweise gesellschaftliche Anerkennung – erstrebt werden. Die Beschränkung des § 55 AO auf die wirtschaftliche Selbstlosigkeit ermöglicht die Einordnung von Freizeitvereinen als gemeinnützig. Wenn diese Vereine die Allgemeinheit i. S. d. § 52 AO fördern, schadet es nicht, wenn gleichzeitig ideelle Interessen der Vereinsmitglieder (Freizeitinteressen) befriedigt werden.
Selbstlosigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn in erster Linie wirtschaftliche Belange des Vereins oder der Vereinsmitglieder verfolgt werden.
Rz. 2
Die Körperschaft verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke i. d. S., wenn ihre Tätigkeit auf Einkunftserzielung und Vermögensmehrung entweder zu ihren Gunsten oder zugunsten ihrer Mitglieder gerichtet ist oder wenn sie ihre Mittel entgegen den Vorgaben über die gemeinnützige Mittelverwendung einsetzt. Als Beispiel für eigenwirtschaftliche Zwecke nennt § 55 Abs. 1 S. 1 AO gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke.
Rz. 3
Eigenwirtschaftliche Zwecke zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft sind nach der Beispielsaufzählung denkbar, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, der nicht der Erfüllung der Satzungszwecke dient und damit nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Grenze des zulässigen Umfangs steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigungen danach gezogen, o...