Rz. 2
Nach § 393 Abs. 1 S. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des beteiligten Stpfl. bzw. Beschuldigten, gegen die sowohl das Besteuerungsverfahren als auch ein Steuerstrafverfahren anhängig sind, und die Rechte und Pflichten der die Verfahren betreibenden Finanzbehörden und nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Beide Verfahren sind rechtlich selbstständig und stehen gleichwertig nebeneinander. Die Vorschrift stellt insoweit den Grundsatz der Unabhängigkeit und Gleichrangigkeit beider Verfahren klar. Dies hindert jedoch nicht die Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme des einen Verfahrens auf das andere. Davon ist im Einzelfall auch dann auszugehen, wenn das FA , oder ggf. ein FG, in einem Einspruchs- oder Klageverfahren, das einen Steuerbescheid betrifft, dessen Grundlagen auch Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens sind, eine beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt und damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids zum Ausdruck bringt.
Dies kann in der Praxis dazu führen, das diese Zweifel im Strafverfahren zum Anlass genommen werden, auch dieses zu beenden, sei es wegen Zweifeln am Vorliegen des objektiven Tatbestands oder wegen Zweifeln am Vorsatz. Richtigerweise muss differenziert werden, was der Grund für die Aussetzung der Vollziehung war und worin genau etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen.
Rz. 2a
Die Strafverfolgungsorgane und die Finanzbehörden haben über alle tatsächlichen und rechtlichen Vorfragen in eigener Verantwortung selbstständig zu entscheiden. Keine Vorfrage für das Besteuerungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsorgane. Die Finanzbehörde bzw. die Finanzgerichtsbarkeit sind grundsätzlich nicht befugt, im Besteu...