Rz. 223
§ 26b UStG stellt im Verhältnis zu § 26c UStG den Grundtatbestand dar, der immer dann eingreift, wenn die Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG nicht erfüllt sind. § 26c UStG setzt hingegen das Vorliegen einer vollendeten Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26b UStG voraus.
Rz. 224
Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG ausgewiesene USt bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. Zur Einordnung der §§ 26b und 26c UStG vor dem Hintergrund der umsatzsteuerstrafrechtlichen Rspr. des EuGH Bielefeld, wistra 2007, 9, 12.
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 26b UStG ergibt, ist die Norm als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet.
Rz. 225
Es muss USt in einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG offen ausgewiesen worden sein. Folglich erfasst der Tatbestand nicht jede geschuldete USt, sondern nur solche Beträge, die zuvor in Rechnungen ausgewiesen wurden. Für Leistungen, bei denen keine Rechnung erstellt wurde, ist § 26b UStG somit nicht anwendbar, auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Anmeldung und der Nichtzahlung gegeben sind. Ob die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bestand, ist insoweit unerheblich.
Rz. 226
Es ist jedoch umstritten, wann es sich um eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG handelt. Teilweise wird vorgetragen, dass nur Urkunden erfasst seien, die der Definition des § 14 Abs. 1 UStG entsprechen und die die inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Dies wird damit begründet, dass sich aus Sinn und Zweck der §§ 26b, 26c UStG ergäbe, dass nur solche Abrechnungsurkunden erfasst seien, die vom Rechnungsempfänger zum Zweck des Vorsteuerabzugs eingesetzt werden können.
Nach a. A. ist auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 UStG abzustellen, sofern die Rechnung for...